1. Vertragsverhältnis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (»AGB«) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der
Eprimix Distributions GmbH, Thuner Straße 26, D 12205 Berlin (nachfolgend »Eprimix«) und dem Kunden, sowei t der
Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt
Eprimix nicht an, es sei denn, der Geltung dieser AGB wird ausdrücklich schri ftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann,
wenn die Angebotsabgabe oder -annahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Angebote, Vertragsschlüsse, Form
2.1 Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung von Eprimix.
Eine bestimmte Form, insbesondere Schriftform, ist nicht erforderlich. Angebote von Eprimix sind, sofern nicht
anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich Eprimix in Ermangelung anderweitiger Bestimmung zwei
Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.
2.2 Irrtümer, Rechenfehler, Druckfehler, Lieferfähigkeit bleiben uns vorbehalten.
3. Preise
3.1 Alle Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen die jeweils gültige Umsatzsteuer sowie die Versand- und
Verpackungskosten.
3.2 Bei Warenlieferungen, welche vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden
sollen, behält sich Eprimix vor, angemessene Preiserhöhungen zu dem sodann gültigen Preis vorzunehmen.
4. Versand, Termine, Annnahmeverzug
4.1 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht
rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, allgemeine
Störungen der Telekommunikation) hat Eprimix nicht zu vertreten. Sie berechtigen Eprimix, das Erbringen der
betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Eprimix wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
4.2 Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so
beträgt diese mindestens zwei Wochen.
4.3 Falls Eprimix ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage sein sollte, die bestellte Ware zu liefern, weil der
Lieferant von Eprimix seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Eprimix zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn Eprimix mit dem betreffenden Lieferanten ein
kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen
hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. Eprimix wird den Kunden
hiervon umgehend unterrichten. Etwaig vom Kunden geleistete Vorschüsse werden umgehend erstattet.
4.4 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Kunden unabhängig davon über, ob
die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind,
kann Eprimix die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Eprimix
wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
4.5 Falls der Kunde eine spezielle Verpackung verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu
tragen.
4.6 Wenn der Kunde die Annahme der bestellten Ware verweigert, ist Eprimix berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes zu verlangen. Es bleibt
dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden
eingetreten ist. Eprimix behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden ausdrücklich vor.
5. Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Mängelansprüche
6.1 Garantien im Rechtssinne erhalten Sie durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
6.2 Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Eprimix gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.3 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen
Anspruch auf Nacherfüllung. Eprimix ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde
verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach
seiner Wahl den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn
Eprimix die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche (vorbgehaltlich der nachfolgenden Haftungsregelung für Schadensersatzansprüche) beträgt
ein Jahr. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
6.4 Stellen wir bei dem Einschicken von Geräten zur Reparatur fest, dass diese nicht defekt sind, werden von uns
Überprüfungs- und Versandkosten berechnet
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche von Eprimix
aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden,
Eigentum (Vorbehaltsware) von Eprimix. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer tritt der Käufer in Höhe der offenen
Kaufpreisforderung an Eprimix ab. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung von verarbeiteter Ware. Der Kunde
bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer berechtigt. Das Recht von Eprimix, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Eprimix zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen des
Kunden freigegeben, sofern ihr Wert 120% der zu sichernden Forderung übersteigt. Bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde Eprimix unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt
der realisierbare Wert der für Eprimix bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um
insgesamt mehr als 10 Prozent, so gibt Eprimix auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe
nach ihrer Wahl frei.
8. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
8.1 Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen ohne Skontoabzug innerhalb
von vierzehn Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des
Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber und
nicht an Erfüllung statt.
8.4 Ab einem Auftragswert in Höhe von 5.000,– € (netto) ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des
Gesamtauftragswertes binnen einer Woche nach Vertragsschluss auf das im Auftrag genannten Geschäftskonto von
Eprimix zu zahlen.
8.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden
Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht
nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der
Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Eprimix haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder anderen zwingenden
Rechtsvorschriften oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, welche für die Erreichung des Vertragsziels
voneminenter Bedeutung sind (Kardinalflichten) ist die Haftung von Eprimix der Höhe nach auf den im Vorfeld typischerweise entstehenden
Durchschnittsschaden beschränkt. Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus
Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
9.3 Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und
Erfüllungsgehilfen.
9.4 Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren
innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des die Schadensersatzpflicht von Eprimix
auslösenden Rechtsgeschäfts. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschri ften.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden und Hinweise
Der Kunde unterstützt Eprimix bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört
insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten sowie von Hard- und Software,
soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben,
Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und
die ihm erkennbaren Folgen Eprimix unverzüglich mitzuteilen. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen
des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes
vereinbart.
11. Software
11.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber.
11.2 Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den
Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern
abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen.
11.3 Die Preise für Software schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.
12. Leistungsänderung
12.1 Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt er dies
Eprimix schriftlich mit. Eprimix wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die
bestehende Vereinbarung prüfen. Eprimix teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder
einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der
Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich
die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen.
Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt
es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
12.2 Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter
Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der
auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Eprimix wird dem
Kunden die neuen Termine mitteilen
13. Referenznennung
Eprimix darf den Kunden auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der
Kunde kann gegen diese Nennung schriftlich widersprechen. Eprimix wird eine unter Umständen
veröffentlichte Nennung binnen drei Werktagen ab Erhalt des Widerspruchs entfernen.
14. Datenschutz
14.1 Eprimix ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Weitergabe
an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o. ä. – Gegenstand des
Vertrages ist.
14.2 Es gelten unsere Datenschutz Richtlinien welche Sie auf unserer Unterseite „Datenschutz“ einsehen,
ausdrucken und speichern können.
15. Gewährleistung
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden und Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und
Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafter Pflege und Wartung, durch Überbeanspruchung oder unsachgemäße
Reparatur durch einen nicht autorisierten Servicepartner entstehen.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
16.1 Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung von Eprimix. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine
Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus das
Vertragsverhältnis betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks.
16.2 Eprimix hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitzes in
Anspruch zu nehmen.
16.3 Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese AGB Regelungslücken aufweisen,
sollen diese durch eine Regelung gefüllt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages Rechnung trägt.
