Allgemeine Einkaufsbedingungen der Eprimix Distributions GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Eprimix Distributions GmbH (nachfolgend »Eprimix«)
gelten für alle zwischen Eprimix und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung
von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Werk- oder Dienstverträgen
jeglicher Art. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die Eprimix nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Eprimix unverbindlich, auch wenn Eprimix ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von Eprimix gelten auch dann, wenn Eprimix die
Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen
abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Eprimix und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den
Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den
Angeboten von Eprimix schriftlich niedergelegt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist Eprimix zwei Wochen
gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche
Erklärung gegenüber Eprimix annehmen.
2.2 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum
von Eprimix, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die
Angebote von Eprimix nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen
unverzüglich an Eprimix zurückzusenden.

3. Preise, Zahlungen, Eigentumsvorbehalt

3.1 Der gegenüber Eprimix in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Höchstpreis einschließlich
sämtlicher Aufwendungen des Verkäufers bzw. Dienstleisters im Zusammenhang mit den zu
erbringenden Lieferungen und Leistungen. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und
Bezahlung der Rechnung kommen Eprimix zugute. Die Versand- und Verpackungskosten sind im
Preis eingeschlossen. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers bzw. Dienstleisters haben die von
Eprimix angegebene Bestellnummer auszuweisen.
3.2 Soweit Verkäufer bzw. Dienstleister Kostenvoranschläge erstellen, sind diese stets kostenfrei für
Eprimix zu erstellen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags geht stets zu Lasten des
Verkäufers bzw. Dienstleister.
3.3 Rechnungen an Eprimix werden erst nach Ablauf von 60 Tagen fällig. Zahlt Eprimix innerhalb
von zehn Werktagen ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt, so kann
Eprimix 2% Skonto einbehalten.
3.4 Eprimix stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang
zu. Der Verkäufer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufzurechnen. Eprimix ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne
Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
schriftliche Einwilligung von Eprimix Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
3.6 Abschlagszahlungen bei Werkverträgen kommen nur für solche Teilleistungen in Betracht,
welche für Eprimix auch gesondert nutzbar sind. Eine Zahlung von Abschlägen nach dem
Wertzuwachs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.7 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf Eprimix über. Verlängerte oder
erweiterte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

4. Lieferfrist

4.1 Die von Eprimix in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind
für den Verkäufer verbindlich.
4.2 Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche in vollem
Umfangs (einschließlich dem Recht auf Schadensersatz) zu. Macht Eprimix
Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Abwicklung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Unteraufträge durch nur mit Zustimmung von Eprimix vergeben werden, sofern es sich nicht
um die Lieferung marktgängiger Teile handelt.
5.2 Bei immateriellen Leistungen wird Eprimix im Zweifel mindestens das einfache Recht zur
Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung übertragen, ohne dass hierfür
eine gesonderte Vergütung vom Lizenzgeber verlangt werden kann.
5.3 Bei speziell für Eprimix hergestellten Software-Produkten werden die unter V. Nr. 2 genannten
Rechte exklusiv übertragen und stets auch der Quelltext abgeliefert.
5.4 Die Gefahr geht bei Lieferung erst mit Eingang an dem von Eprimix benannten Bestimmungsort
über.
5.5 Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen eine Abnahme nicht.

6. Umweltschutz, Gewährleistung, Haftung

6.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
zu liefernden Ware einzuhalten, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.
6.2 Eprimix ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer
angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von
offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der
Ware von Eprimix abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge
verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Eprimix sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren
Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.
6.3 Eprimix stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der
Verkäufer haftet gegenüber Eprimix im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche
beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
6.4 Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 24 Monate, wird widerlegbar vermutet, dass der
Mangel bereits beim Gefahrübergang an Eprimix mangelhaft gewesen ist.
6.5 Eprimix stehen – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – sämtliche gesetzlichen
Schadensersatzansprüche zu.
6.6 Ergänzend gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf als vereinbart.

7. Haftung des Verkäufers, Versicherungsschutz

7.1 Wird Eprimix aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von
Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer Eprimix auf erstes Anfordern
von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche
freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt hat.
7.2 Muss Eprimix aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt 7 Ziff. 1 eine Rückrufaktion
durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, Eprimix alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Eprimix wird,
soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der
Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche von Eprimix bleiben hiervon unberührt.
7.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware
angemessene Deckungssumme von mindestens 1 Mio € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen
und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Eprimix bleiben hiervon
unberührt.
7.4 Wird Eprimix von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein
gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, Eprimix auf erstes
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die
Eprimix im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr
entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Eprimix ist nicht
berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen
und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die
Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt

Alle von Eprimix erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum von Eprimix. Der Verkäufer darf
diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Eprimix außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder
an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen
Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an Eprimix zurückzugeben.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und Eprimix ergebende Streitigkeiten
aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Eprimix, soweit der
Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.
9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so
berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die
Parteien verpflichten sich, eine dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst
nahekommende Regelung zu vereinbaren.

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